Musterklage gegen das SGB II

Liebe Leser, da sich die Welt dreht und sich einiges hinsichtlich der Klage getan hat, möchte ich an dieser Stelle auf eine neue (erweiterte) Musterklage zum SGB II hinweisen unter: http://grundrechteforum.de/musterklage-zum-sgb-2/1285

»Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.« – 3. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I

Hinweis: Der folgende Klagetext betrifft nicht in erster Linie die Klage gegen einen Verwaltungsakt oder Bescheid, sondern die Klage gegen die Anwendung eines formell wegen Verstoßes gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ungültigen Gesetzes, also rechtloses Gesetz! Der Verwaltungsakt oder Bescheid dient lediglich als Klagegrundlage, da nur bei einer Beschwer (hier die Anwendung eines ungültigen Gesetzes mittels Erlass eines Verwaltungsaktes/Bescheides) eine Klage möglich ist. Der Text der Klage kann auch als Grundlage für einen der Klage vorangehenden Widerspruch verwendet werden (entsprechend Klage in Widerspruch geändert unter Verwendung der ersten drei Absätze der Begründung mit Antrag auf Aufhebung des Verwaltungsaktes/Bescheides). Ab einem Eingang von ca. 10.000 Klagen wird seitens des Staates gehandelt werden müssen. Weiterhin ist wichtig zu wissen, dass ein ungültiges Gesetz keine Rechtsfolgen auslösen kann, weshalb alle in Verbindung mit dem SGB II stehenden Verwaltungsakte und Bescheide rückwirkend aufgehoben werden müssen!



Sozialgericht Musterstadt
Musterstraße 01
10000 Musterhausen
Musterhausen, Datum

KLAGE

Max Mustermann
Musterstraße 02
10000 Musterhausen

- Kläger –

gegen

das Jobcenter Musterhausen
Musterstraße 03
10000 Musterhausen

- Beklagte/r–

wegen

Verletzung des Grundrechteträgers aufgrund von Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen Gesetzes ( Sozialgesetz ) und der daraus folgenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 GG; 7. sowie 33. Leitsatz BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz – BVerfGE 6, 32

Diese Klage steht unter dem Vorbehalt der geltenden Rechtslage nach dem Grundgesetz  als ranghöchste Norm der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art 20 Abs. 3 GG durch das diese Klage erhaltende Gericht gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. HS GG.

Der Kläger ist hilfebedürftiger Grundrechtsträger nach dem SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671). Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen gemäß BVerfGE 7, 198.

Begründung:

Die Normen des SGB II vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) §§ 2 Abs. 1 S. 2 u. 3, Abs. 2 S. 2; 7 Abs. 3, 3.c), Abs. 3a, Abs. 4a; 10 Abs. 2, 5.; 12; 14 S. 2; 15 Abs. 1; 16d; 31; 39, 4.; 40 Abs. 1 S. 1 (vgl. § 21 Abs. 1, 4. SGB X); 50; 51 und 52a schränken einfachgesetzlich folgende Grundrechte ein: Art. 2 Abs. 1, 2; Art. 10 Abs. 1; Art. 11 Abs. 1; Art. 12 Abs. 1; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

Eine Verletzung der Grundrechte als Menschenrechte ist gemäß Art. 1 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Einschränkungen durch einfachgesetzliche Normen gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 1 GG sind nur unter Beachtung der Gültigkeitsvorschriften gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG sowie Art. 19 Abs. 2 GG möglich.

Das Sozialgesetz entspricht nicht den formellen Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes, hier allen voran Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. hierzu Protokoll des Parlamentarischen Rates als konstitutiver Verfassunggeber 48/49, 47. Sitzung HptA. vom 08.02.1949; ebenso Bonner Kommentar zum GG, 1950, Anm. II 1 zu Art. 19) und ist somit nicht gemäß Art. 82 Abs. 1 GG „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande“ gekommen und führt im Anwendungsfall zur Verletzung der / des Grundrechtsträger(s).

Da sich der Kläger hier gegen Anwendung eines zu dem Grundgesetz in Widerspruch stehenden einfachen Gesetzes durch die öffentliche Gewalt wehrt, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art.

Aufgrund dessen beantragt der in seinen Grundrechten unzulässig verletzte Kläger

  1. das Jobcenter Musterhausen zu verurteilen, den beigefügten Bescheid/Verwaltungsakt vom Datum gegen den Kläger aufzuheben.
  2. Um die Verurteilung bewirken zu können, ist das Sozialgesetz gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 13, 11. BVerfGG i.V.m. 7. und 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 und 4. Leitsatz BVerfGE 6, 32 dem Bundesverfassungsgericht nur zum Zwecke der deklaratorischen Erklärung seiner Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG vorzulegen.
  3. Den Streitwert gemäß § 34 Abs. 1 BVerfGG auf 0,–€ festzusetzen, sowie dem Kläger allfällige Kosten im Wege des Schadensausgleiches zur Durchsetzung seiner Rechte zu ersetzen.

Hält sich das Gericht, bei dem diese Klage eingereicht wird, durch den besonderen Charakter der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit von verfassungsrechtlicher Art, funktional und sachlich für nicht zuständig, so ist zu besorgen, dass diese Klage umgehend dem dafür zuständigen Gericht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG zugeleitet wird.

Max Mustermann

Anhang: (1)  Bescheid/Verwaltungsakt vom:  Datum

 


Download Musterklage SGB II:
Musterklage SGB II.doc (21,5 KB)
Musterklage SGB II.odt (26,5 KB)
Musterklage SGB II.pdf (79,6 KB)
Zuordnung der Normen SGB II zu Grundrechtseinschränkungen.pdf (83 KB)
Bonner Kommentar Art. 19 GG Wernicke 1950.pdf (1,2 MB)
Parl_Rat_Sitzung_47_HptA_08_02_1949.pdf (2,9 MB)


Download Gesetze:

Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
(PDF)
Sozialgesetzbuch II (PDF)


Hinweis: Die Verwendung der Klage erfolgt auf eigene Verantwortung. Eine umfassende Prüfung der Inhalte anhand des SGB II und vor allem des Grundgesetzes sollte von jedem Kläger vorgenommen werden. Kommentare zum Inhalt können auf der entsprechenden Seite veröffentlicht werden. Eine Rechtsberatung erfolgt nicht.

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